Satzung

Satzung des Sportvereins „Bispinger Bogenschützen e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bispinger Bogenschützen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nummer 202289 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bispingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Bogenschießens.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
    1. Durchführung von Trainingseinheiten und Wettkämpfen.
    1. Förderung von Jugendlichen im Bogensport.
    1. Organisation von sportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben.
  3. Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  5. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.

§ 5 Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Minderjährige Mitglieder, die das festgelegte Alter noch nicht erreicht haben, können ihr Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausüben, sofern dieser selbst kein Mitglied ist.
  3. Fördermitglieder (falls zutreffend) besitzen kein Stimmrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Hierzu ist eine schriftliche Einwilligung des Mitglieds erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Aufgaben:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstands.
    1. Beschluss über Satzungsänderungen.
    1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    1. Auflösung des Vereins.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    1. dem/der Kassenwart/in,
    1. dem/der Schriftführer/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. 

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Kassenprüfer darf kein Mitglied des Vorstands sein.
  3. Die Aufgabe des Kassenprüfers ist die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung des Vereins.
  4. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
  5. Die Entlastung des Vorstands erfolgt nach Vorlage des Prüfberichts durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports im Allgemeinen und/oder des Bogensports im Speziellen zu verwenden hat.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Beschluss über eine Satzungsänderung erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Der Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden, wobei die geänderten oder neuen Satzungsinhalte hervorgehoben sein müssen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.05.2025 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.